Vorstand & Satzung



Der Förderverein Kinderherz e.V. dient ausschließlich mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken, aus denen sich auch die Befreiung von Körperschafts- und Gewerbesteuer ergibt. Die Verwaltung geschieht ehrenamtlich.


Vorsitzende: Barbara Bergmann
Stellvertretende Vorsitzende: Bärbel Rieger
Kassenwartin: Gudula Bauer
Schriftführerin: Helga Friedrich
Beisitzerin: Rotraud Schwarz
Beisitzer: Kay Frese
Beisitzerin: Stephanie Scheel

 

Satzung des Fördervereins KINDERHERZ (e.V.)

§ 1 Zweck

(1) Der Kinder Förderverein „KINDERHERZ“ (e.V.) mit Sitz in der Gemeinde Timmendorfer Strand verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige- mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe sowie der Bildung und Erziehung in der Gemeinde Timmendorfer Strand. Gegebenenfalls werden auch die Bedürfnisse der dazugehörigen Familien gefördert, wenn für diese die Voraussetzungen des § 53 der Abgabenordnung vorliegen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Einzelfallhilfen, die als unterstützenswert angesehen werden. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht an Personen, die als unterstützenswert im Sinne der Abgabenordnung anzusehen sind. Beispielsweise die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen und ähnlichen Institutionen; die Erstattung von Nachhilfekosten im Übergang in weiterführenden Schulen; die Erstausstattung für den Eintritt in die Grundschule; die Übernahme von Kosten für Klassenfahrten. Vor Erhalt der Leistungen wird die Hilfsbedürftigkeit überprüft und nur an bedürftige Personen gewährt.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können einzelne natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand erworben. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antragsteller wird Mitglied des Fördervereins, wenn der Vorstand den Antrag nicht durch eine schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang abgelehnt hat.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.

(3) Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand kann auch Mitglieder aus dem Verein ausschließen, die grob gegen die Satzung verstoßen haben, insbesondere wenn sie durch Handlungen oder Unterlassungen dem Sinn und Vereinszweck widersprachen.


§ 3 Beiträge und sonstige Pflichten

(1) Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Datenschutzbestimmung

(1) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Bankdaten auf. Diese Informationen werden in dem EDV-System des Vorstands gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden nur zum Zweck der Mitgliedschaft im Verein erhoben. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(2) Die personenbezogenen Daten werden auch vom beauftragten Steuerbüro zur Erstellung der vereinsinternen Steuererklärung sowie zum Sammeleinzug der Mitgliedsbeiträge verarbeitet.

(3) Sonstige Informationen und Informationen über Antragsteller und Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich und erforderlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

(4) Das Mitglied erteilt bei Beitritt zum Verein die Erlaubnis, seine Daten in das interne, nicht öffentliche Mitgliederverzeichnis aufzunehmen.

(5) Bei Austritt des Mitgliedes werden Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adressse des Mitgliedes aus dem internen Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitgliedes, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuerlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts aufbewahrt.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen personenbezogene Daten selbst nicht ohne Befugnis verarbeiten, und sie dürfen diese Daten anderen Personen nicht unbefugt mitteilen oder zugänglich machen. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden.


§ 5 Organe und Einrichtungen

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck einzutragen.


§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a. der/dem Vorsitzenden
b. einer/m stellvertretenden Vorsitzenden
c. der/dem Kassenwart/in
d. dem/der Schriftführer/-in
e. drei Beisitzern

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitlieder des Vorstandes, darunter dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.

(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Der Vorstand entscheidet über Anträge und regelt die Mittelvergabe in enger Zusammenarbeit mit Vertretern öffentlicher Einrichtungen, die im Sinne dieser Satzung die Förderung der Jugendhilfe sowie die Bildung und Erziehung in der Gemeinde Timmendorfer Strand unterstützt.


§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die in den ersten drei Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.

(3) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.


§ 8 Beschlussfähigkeit – Abstimmungen

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.

(3) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder Zuruf. Auf Verlangen wird mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt. Personenwahlen erfolgen grundsätzlich in geheimer Abstimmung.


§ 9 Satzungsänderungen

(1) Änderungen der Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Entsprechende Anträge können nur in der mit der Einladung verbundenen Tagesordnung enthalten sein.


§ 10 Niederschrift

(1) Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.


§ 11 Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist zulässig.

(2) Die Rechnungsprüfer haben innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Kassen- und Rechnungsprüfung durchzuführen.

(3) Hierzu hat der Kassierer zu einem vereinbarten Termin alle Rechnungen, die Kontodaten und die Barkasse den Rechnungsprüfern vorzulegen.

(4) Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten. Der Prüfungsbericht ist zusammen mit dem Jahresbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.


§ 12 Auflösung

(1) Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Timmendorfer Strand, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 13 Vereinsanschrift

KINDERHERZ e.V.
Pastor Pfeiffer Haus
Zur Waldkirche 1
23669 Timmendorfer Strand

Timmendorfer Strand, den 26. 08. 2020

Barbara Bergmann
Helga Friedrich
Gudula Bauer
Bärbel Rieger
Rotraud Schwarz
Kay Freese



Kontakt



Kinderherz e.V.

Pastor-Pfeiffer-Haus
Zur Waldkirche 1
23669 Timmendorfer Strand

Telefon: +49 (0)4503 - 733 91
E-Mail: info@kinderherz-ev.de

Pressekontakt:
Email: info@kinderherz-ev.de
Rotraud Schwarz
Telefon: +49 (0)4503 - 89 27 70



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